20001018•Kommissionsgebührenverordnung 2025
20001018Kommissionsgebührenverordnung 2025Ordinance01.07.2025
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}Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2025 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Landesbehörden, der Gemeindebehörden und des Landesverwaltungsgerichtes (Kommissionsgebührenverordnung 2025 – KGebV)
StF: LGBl. Nr. 46/2025
Aufgrund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
06.06.2025
(1) Die aufgrund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für Amtshandlungen der Landesbehörden, der Gemeindebehörden und des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 21,- Euro festgelegt, soweit im Abs. 5 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder wenn Gemeindebehörden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden.
(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.
(4) Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind nicht vorzuschreiben
(5) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder erfolgende Begründung von Eingetragenen Partnerschaften beträgt die Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan 420,- Euro.
Im RIS seit
06.06.2025
Für die Teilnahme einer Aufsichtsperson aus dem Personalstand des Landes an der theoretischen Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.
Im RIS seit
06.06.2025
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommissionsgebührenverordnung 2017, LGBl. Nr. 28/2017, außer Kraft.
(2) Für Amtshandlungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Kommissionsgebühren nach den bis dahin geltenden Pauschalbeträgen vorzuschreiben und zu entrichten.
Im RIS seit
06.06.2025