20001022•Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025
20001022Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025Ordinance01.07.2025
Verordnung der Landesregierung vom 17. Juni 2025 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Landesbehörden (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – LVAV)
StF: LGBl. Nr. 53/2025
Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes 2019, LGBl. Nr. 32/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
30.06.2025
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025, LGBl. Nr. 52/2025, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.
Im RIS seit
30.06.2025
(1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.
Im RIS seit
30.06.2025
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungs-abgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/2014, außer Kraft.
Im RIS seit
30.06.2025
Im RIS seit
30.06.2025
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