Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten
StF: LGBl. Nr. 91/2025
Aufgrund des § 40a Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
17.12.2025
§ 1 Im RIS seit
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Im RIS seit
17.12.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 95/2024, außer Kraft.