LGBL_TI_19950131_9•Gesetz, mit dem das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wird
LGBL_TI_19950131_9Gesetz, mit dem das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wirdGazette31.01.1995
Gesetz vom 23. November 1994, mit dem das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1993 wird wie folgt geändert:
§ 37 hat zu lauten:
"§ 37
(1) An die Stelle der Zentralpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 lit. d treten folgende Organe:
(2) Die Bediensteten nach Abs. 1 lit. b sind nur für die Zentralpersonalvertretung II wahlberechtigt. Hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung II gilt § 7 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Der Zentralpersonalvertretung II obliegt die Ausübung aller Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 gegenüber dem Dienstgeber, soweit sie nicht nach Abs. 6 dem Hauptausschuß obliegt.
(3) Die Bediensteten nach Abs. 1 lit. b bilden eine Bedienstetenversammlung. Die Bedienstetenversammlung ist ein Organ der Personalvertretung im Sinne des § 5. Für die Bedienstetenversammlung gilt § 6 sinngemäß.
(4) An die Stelle des Obmannes der Zentralpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 lit. e treten folgende Organe:
(5) Der Hauptausschuß besteht aus acht Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder von der Zentralpersonalvertretung I und zwei Mitglieder von der Zentralpersonalvertretung II entsandt. Das Vorschlagsrecht der in der Zentralpersonalvertretung I und in der Zentralpersonalvertretung II vertretenen Wählergruppen richtet sich jeweils nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Für die Stärke der Wählergruppen gilt § 8 Abs. 1 sechster und siebenter Satz. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Dem Hauptausschuß obliegt die Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung nach § 12 gegenüber dem Dienstgeber in Angelegenheiten, die sich
(7) Die Landeshauptstadt Innsbruck hat den Obmann des Hauptausschusses auf Verlangen des Hauptausschusses und den Obmann der Zentralpersonalvertretung I auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung I unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freizustellen. Dies gilt auch für den Obmann der Zentralpersonalvertretung II auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung II, soweit die Zentralpersonalvertretung II mehr als 200 Bedienstete zu vertreten hat. Ein Absinken der Anzahl der Bediensteten unter 201 während der Funktionsdauer (§ 10) ist auf die Freistellung des Obmannes der Zentralpersonalvertretung II vom Dienst ohne Einfluß."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Innerhalb eines Jahres ab der Zuweisung der Bediensteten der Stadtwerke Innsbruck und der Abwasserreinigungsanlage der Landeshauptstadt Innsbruck an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ist die Neuwahl der Zentralpersonalvertretung II auszuschreiben.
(3) Bis zur ersten Sitzung der nach Abs. 2 neu gewählten Zentralpersonalvertretung II obliegt der im Amt befindlichen Zentralpersonalvertretung II die Ausübung der Befugnisse im Sinne des § 37 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes hinsichtlich aller der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zugewiesenen Bediensteten.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Zuweisung der Bediensteten der Stadtwerke Innsbruck und der Abwasserreinigungsanlage der Landeshauptstadt Innsbruck gelten die Dienststellenpersonalvertretungen für diese Bediensteten als aufgelöst.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_19950131_9",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_19950131_9",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}