Verordnung der Landesregierung vom 7. Februar 1995, mit der die Hauptschulsprengelverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 41, 42 und 43 in Verbindung mit § 27 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1994 wird nach Anhören der Gemeinden Alpbach und Reith im Alpbachtal sowie des Bezirksschulrates Kufstein verordnet:
Artikel I
Die Anlage zur Hauptschulsprengelverordnung, LGBl. Nr. 52/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 6/1992, wird hinsichtlich der Schulsprengel des politischen Bezirkes Kufstein wie folgt geändert:
entfällt."
"Hauptschule Reith im Alpbachtal
entfällt."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 tritt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung für die Hauptschule Alpbach in Kraft, soweit damit die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen nach § 80 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 begründet wird. Weiters gilt diese Bestimmung nur für Schulpflichtige, die frühestens zu Beginn des Schuljahres 1994/1995 die fünfte Schulstufe erreicht haben.