Verordnung der Landesregierung vom 28. März 1995, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Hinteres Zillertal geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Hinteres Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/1993 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 1158 KG Ramsau von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.