Gesetz vom 22. März 1995, mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, wird wie folgt geändert:
"(2) Für die Fristen nach diesem Gesetz gilt § 73 Abs. 1 und 2 der Landtagswahlordnung 1993 sinngemäß."
"(2) Für die Zählung der Stimmen gelten die §§ 56 und 57 Abs. 1 erster Satz und 3 der Landtagswahlordnung 1993 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die auf Grund von Stimmkarten abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörde zu zählen sind, bei der sie abgegeben wurden. Die Wahlbehörde hat die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und sodann die Stimmzettel nach den auf "ja" lautenden, den auf "nein" lautenden und den ungültigen zu ordnen. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen."
"(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 17 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 18 der Landtagswahlordnung 1993 sinngemäß."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.