Aufhebung der Verordnung, mit der eine Verordnung des
Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. teilweise aufgehoben
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LGBL_TI_19950529_44•Aufhebung der Verordnung, mit der eine Verordnung des
Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. teilweise aufgehoben
wurde
Aufhebung der Verordnung, mit der eine Verordnung des
Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. teilweise aufgehoben
wurde
LGBL_TI_19950529_44Aufhebung der Verordnung, mit der eine Verordnung des
Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. teilweise aufgehoben
wurdeGazette29.05.1995
Kundmachung der Landesregierung vom 16. Mai 1995 über die Aufhebung der Verordnung der Landesregierung, mit der eine Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i. T. teilweise aufgehoben wurde, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 1995, V 82/93-8, die Verordnung der Landesregierung Bote für Tirol Nr. 1062/1983, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 11. März 1992 betreffend eine Getränke- und Speiseeissteuerordnung teilweise aufgehoben wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.