Gesetz vom 18. Mai 1995, mit dem das Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 44/1994, wird wie folgt geändert:
"(3) Wird eine Bewilligung nach § 45 Abs.4 der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, so kann die Abgabe für das Parken in den in Verordnungen nach § 43 Abs. 2a Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 bezeichneten Kurzparkzonen für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 250,-
Schilling festgesetzt werden.
(4) Wird eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, so kann die Abgabe für das Parken in den in Verordnungen nach § 43 Abs. 2a Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 bezeichneten Kurzparkzonen für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 1.000,-
Schilling festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist die bewilligte monatliche Parkdauer und die Art des in der Verordnung nach § 43 Abs. 2a Z. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmten Personenkreises zu berücksichtigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.