Kundmachung des Landeshauptmannes vom 4. September 1995 über den Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht, daß das Land Salzburg gemäß Art. IX der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft dieser Vereinbarung beigetreten ist und daß dieser Beitritt mit 19. September 1995 wirksam wird.