LGBL_TI_19950907_74•Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis 1994
LGBL_TI_19950907_74Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis 1994Gazette07.09.1995
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 21. Juli 1995 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über eine
Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden Vertragsparteien genannt - kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1996 in Kraft treten."
"(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr 1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein."
"(5) Im Jahre 1995 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1250 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein."
"(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z. 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs.1 Z. 2, Z. 3 lit. a und b und Z. 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:
Burgenland 2,951%
Kärnten 7,468%
Niederösterreich 15,813%
Oberösterreich 13,838%
Salzburg 6,171%
Steiermark 12,925%
Tirol 7,524%
Vorarlberg 3,888%
Wien 29,422%
100,000%
"(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z. 4 im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein:
Burgenland 2,559%
Kärnten 6,867%
Niederösterreich 14,406%
Oberösterreich 13,677%
Salzburg 6,443%
Steiermark 12,869%
Tirol 8,006%
Vorarlberg 3,708%
Wien 31,465%
100,000%
"(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen."
"(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z. 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.
(2) Mit der im Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1995 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt."
Abschnitt II
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Abschnitt III
Alle Bestimmungen der Vereinbarung, BGBl. Nr. 863/1992, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw. 1994 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1995 zu erstrecken.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 6. Juli 1995 genehmigt.
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