Verordnung der Landesregierung vom 15. August 1995, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Hinteres Zillertal geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit a, 11 und 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Hinteres Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 107/1993 und 32/1995 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß im Bereich des Grundstückes Nr. 1042/1 KG Hippach die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Flächen von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen bzw. als landwirtschaftliche Vorrangfläche festgelegt werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Katasterplan
Anlage nicht darstellbar.