LGBL_TI_19950912_81•Gesetz, mit dem das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 1988 geändert wird
LGBL_TI_19950912_81Gesetz, mit dem das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 1988 geändert wirdGazette12.09.1995
Gesetz vom 5. Juli 1995, mit dem das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 1988 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 1988, LGBl. Nr. 34, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Gliederung
Die Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Sekundarschulen, wobei die Berufsschulen Pflichtschulen und die Fachschulen mittlere Schulen sind."
"(2) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule (eines Schülerheimes) versteht man
"(4) Pflichtpraktika sind lehrplanmäßige Tätigkeiten in einem Wirtschaftsbetrieb, die der nachhaltigen Sicherung der insbesondere im praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, die für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule verpflichtend sind und bei denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden."
"(8) Freiwillige Praktika sind lehrplanmäßige Tätigkeiten in einem Wirtschaftsbetrieb, die der nachhaltigen Sicherung der insbesondere im praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, zu denen die Schüler sich anmelden müssen und bei denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden."
"§ 8
(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen (Abs. 3), von Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in öffentlichen Schülerheimen (§35) und von Prämien für eine allfällige, ergänzend zur Pflichtversicherung der Schüler nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Unfallversicherung bleibt unberührt.
(3) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln im praktischen Unterricht und im Rahmen von verbindlichen und unverbindlichen Übungen kann der gesetzliche Schulerhalter höchstens kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge einheben. Für die Einbringung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist möglichst sparsam vorzugehen.
§ 9
Lehrpläne
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgabe der Berufs- bzw. Fachschule (§§ 15 und 20) und der daraus sich ergebenden Bildungserfordernisse nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen zu erlassen. Bei der Erlassung der Lehrpläne ist weiters insbesondere auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluß der jeweiligen Schule verbundenen Berechtigungen und Anrechnungen, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 75 sowie auf die nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Die Lehrpläne haben weiters eine Ermächtigung zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen zu enthalten (§ 9a)."
"§ 9a
Lehrplanautonomie
(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan dafür festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, daß einerseits die auf Grund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere auf Grund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgabe der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluß dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder Anrechnungen, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 75 sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 90).
(4) Der Beschluß über die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule während zweier Wochen kundzumachen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf den Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5) Der Schulleiter hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen nach der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat schulautonome Lehrplanbestimmungen durch Verordnung aufzuheben, soweit diese
"§ 12
(1) Der Unterricht in Leibesübungen, in Lebender Fremdsprache, in Werken, in den Gegenständen der elektronischen Text- und Datenverarbeitung und in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen ist statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen,
beträgt.
(2) Im praktischen Unterricht sind die Schüler einer Klasse derart zu Gruppen zusammenzufassen, daß die Zahl von 18 Schülern je Gruppe, beim Unterricht auf dem Gebiet der Produktverarbeitung und auf Gebieten, die für die Anrechnung des Schulbesuches auf Lehrzeiten wesentlich sind, sowie beim Unterricht in Lehrwerkstätten die Zahl von zwölf Schülern je Gruppe, nicht überschritten wird. Die Bildung von Gruppen mit niedrigeren Schülerzahlen je Gruppe ist nur zulässig, soweit dies
(3) Zur Erteilung des Unterrichtes in Gruppen in den im Abs. 1 genannten Gegenständen sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammenzufassen. Zur Erteilung des praktischen Unterrichtes (Abs. 2) in Gruppen können unter Beachtung der jeweils maßgebenden Schülerhöchstzahlen je Gruppe Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammengefaßt werden.
(4) Der Unterricht in Leibesübungen ist in Gruppen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn
(5) Die Entscheidung über die Erteilung des Unterrichtes in Gruppen (Abs. 1 und 2) obliegt in den Fällen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz der Landesregierung und in den übrigen Fällen dem Schulleiter. Diesem obliegt weiters die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichtes in Gruppen (Abs. 3) und über die Erteilung des Unterrichtes in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern (Abs. 4).
§ 13
Freigegenstände, unverbindliche Übungen,
Förderunterricht
(1) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist nur zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die sich dafür angemeldet haben, mindestens zwölf, bei Fremdsprachen und in den Gegenständen der elektronischen Datenverarbeitung mindestens neun und bei Instrumentalmusik mindestens sieben beträgt. Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter neun, bei Fremdsprachen und elektronischer Datenverarbeitung unter sieben und bei Instrumentalmusik unter fünf sinkt.
(2) Förderunterricht ist nur zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens sechs beträgt. Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter sechs sinkt.
(3) Zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 11 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestschülerzahlen erforderlich ist.
(4) Die Entscheidung über die Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichtes sowie über die Einstellung dieses Unterrichtes (Abs. 1 und 2) obliegt dem Schulleiter. Diesem obliegt weiters die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichtes in Gruppen (Abs. 3)."
"§ 13a
und Eröffnungszahlen sowie von
Schülerhöchstzahlen je Gruppe
(1) Der Unterricht in den im § 12 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen kann auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Unter diesen Voraussetzungen kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Wenn keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit der Schüler bestehen, kann der Unterricht in den im § 12 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen auch erst bei einer höheren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden oder von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden.
(2) Für bestimmte Bereiche des praktischen Unterrichtes können niedrigere als die im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Schülerhöchstzahlen je Gruppe festgelegt werden, wenn die räumlichen, personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Wenn keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit der Schüler bestehen, kann für bestimmte Bereiche des praktischen Unterrichtes auch eine höhere als die im § 12 Abs. 2 erster Satz vorgesehene Schülerhöchstzahl je Gruppe festgelegt oder von einer Gruppenbildung Abstand genommen werden.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 13 können der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie der Förderunterricht auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl erteilt bzw. fortgeführt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Dabei darf jedoch für die Erteilung des Unterrichtes die Zahl von fünf Schülern und für die Fortführung des Unterrichtes die Zahl von vier Schülern nicht unterschritten werden.
(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen, Schülerhöchstzahlen je Gruppe und Eröffnungszahlen nach den Abs. 1, 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als der jeweiligen Maßnahme ein pädagogisches Konzept zugrundeliegt und sich dadurch an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.
(5) Die Entscheidung über die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen, Schülerhöchstzahlen je Gruppe und Eröffnungszahlen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§90). Solche Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich auf Grund der jeweiligen Maßnahmen an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt."
"§ 14
Aufnahme in ein Schülerheim
(1) Mit der Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule ist dessen Aufnahme in das der Schule angeschlossene Schülerheim (§ 32) verbunden. Dies gilt nicht für Schüler von weiterführenden Fachschulen (§ 21 Abs. 3).
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die im Schülerheim zur Verfügung stehenden Heimplätze auf Antrag des Erziehungsberechtigten einen Schüler von der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz befreien, wenn der Schulerfolg dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Berufsschüler, denen der Besuch einer öffentlichen Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist und deren Unterbringung auf andere Weise nicht sichergestellt ist, sind auf Antrag des Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) in das der Schule angeschlossene Schülerheim aufzunehmen. Die Schüler von selbständigen öffentlichen Berufsschulen oder von Berufsschulklassen, die einer solchen Schule angeschlossen sind, sind in ein nach der Lage der Schule in Betracht kommendes Schülerheim einer anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschule aufzunehmen. Der Schulweg ist zumutbar, wenn der Schüler die Schule zu Fuß oder unter Benützung von Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichen kann.
(4) Ein Berufsschüler ist in das der Schule angeschlossene Schülerheim aufzunehmen, wenn dies zur Erreichung des Bildungszieles notwendig ist. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß."
"§ 16
(1) Berufsschulen können für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 97/1991, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.
(2) Berufsschulen können als
(3) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 2 lit. a hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise blockmäßig erteilt werden.
(4) Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß ein bis drei Schulstufen umfassen.
(5) Öffentliche Berufsschulen sind als selbständige Berufsschulen oder als Berufsschulklassen, die einer selbständigen Berufs- oder Fachschule angeschlossen sind, zu führen. Öffentliche Berufsschulen, die gemeinsam mit einer öffentlichen Fachschule geführt werden, sind der betreffenden Fachschule als Berufsschulklassen anzuschließen.
§ 17
Unterrichtsausmaß
Das Unterrichtsausmaß an den einzelnen Berufsschulen (§ 16 Abs. 1) ist entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden festzulegen. Bei mehrstufigen Berufsschulen ist weiters das Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen festzulegen.
§ 18
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegen:
(2) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die blockmäßige Erteilung des Unterrichtes an öffentlichen Berufsschulen (§ 16 Abs. 3).
§ 19
Lehrplan
(1) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände insbesondere vorzusehen:
(2) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen und freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind."
"§ 21
(1) Fachschulen können in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft sowie fachübergreifend geführt werden. Insbesondere können Fachschulen geführt werden, deren fachliche Ausrichtung den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft entspricht.
(2) Fachschulen können als ganzjährige oder als saisonmäßige Fachschulen mit einem jeweils vollschulartigen Unterricht während des Unterrichtsjahres geführt werden. Mehrstufige Fachschulen können weiters hinsichtlich bestimmter Schulstufen ganzjährig oder saisonmäßig geführt werden.
(3) Fachschulen können auch als Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen, mit mindestens einem ganzen Schultag oder zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres geführt werden (weiterführende Fachschulen).
(4) Bei weiterführenden Fachschulen kann der Unterricht abweichend vom Abs. 3 ganz oder teilweise blockmäßig erteilt werden.
(5) Fachschulen können entsprechend ihrer Organisationsform nach Abs. 2 und 3 ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muß.
(6) Öffentliche Fachschulen sind als selbständige Fachschulen oder als Fachschulklassen, die einer selbständigen Fachschule angeschlossen sind, zu führen.
§ 22
Unterrichtsausmaß
(1) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe zu betragen.
(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen, zu betragen.
(3) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2400 Unterrichtsstunden, davon mindestens 1300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe, zu betragen.
(4) Bei weiterführenden Fachschulen hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.
§ 23
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegen:
(2) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die blockmäßige Erteilung des Unterrichtes an weiterführenden öffentlichen Fachschulen (§ 21 Abs. 4).
§ 24
Lehrplan
(1) Im Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände insbesondere vorzusehen:
(2) Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen und freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind.
(3) Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen."
"§ 36
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien, bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen sowie bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen, sofern das Unterrichtsjahr an diesen Schulen mindestens 35 Wochen dauert, aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 37 Abs. 2 lit. c). Das erste Semester beginnt mit dem Unterrichtsjahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluß an die Semesterferien und endet mit dem Unterrichtsjahr. In der letzten Schulstufe von Fachschulen, an denen eine Abschlußprüfung vorgesehen ist, (§71a) dauert das zweite Semester bis zum letzten Tag vor dem Beginn der Abschlußprüfung.
(3) Bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Landesregierung durch Verordnung den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes festzulegen.
(4) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres."
"(1) Schultage sind:
"(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen allgemein oder für bestimmte Berufs- oder Fachschulen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegen."
"(4) Weiterführende Fachschulen können auch als Abendschulen geführt werden. In diesem Fall darf der Unterricht außer am Freitag und am Samstag nicht vor 18.30 Uhr beginnen. Der Unterricht darf weiters höchstens bis 22.30 Uhr, am Samstag höchstens bis 18.00 Uhr dauern."
"(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Berufs- oder Fachschulen aus wichtigen Gründen mit 45 Minuten festlegen. An Abendschulen hat eine Unterrichtsstunde 45 Minuten zu dauern."
"III. Hauptstück
Berufsschulpflicht
§ 40
Umfang der Berufsschulpflicht
(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge verpflichtet, sofern sie nicht bereits vor Beginn der Lehrzeit die Berufsschule für den entsprechenden Lehrberuf (§ 41) oder eine einschlägige Fachschule, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, besucht haben. Die Berufsschulpflicht besteht während der Lehrzeit.
(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.
(3) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 42) Berufsschulpflichtige von der Berufsschulpflicht ganz oder teilweise befreien, wenn diese bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung absolviert haben.
§ 41
Erfüllung der
Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 6 Abs. 2 und 3 des Tiroler Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes zu besuchen.
(2) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
§ 42
Verantwortlichkeit für die
Erfüllung der Berufsschulpflicht
(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler, zu sorgen.
(2) Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrberechtigten (Arbeitgebers) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Verpflichtung an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
§ 43
Meldung der Berufsschulpflichtigen
(1) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat der Landesregierung anläßlich der Genehmigung des Lehrvertrages (§ 127 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 1985, LGBl. Nr. 45, in der jeweils geltenden Fassung) den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Lehrlings und des Lehrberechtigten, die Bezeichnung des Lehrberufes und den Zeitpunkt des Beginnes des Lehrverhältnisses zu melden. Weiters ist der Landesregierung anläßlich der Löschung in der Lehrlingsstammrolle (§ 132 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 1985) der Zeitpunkt der Beendigung des Lehrverhältnisses zu melden.
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf Daten nach Abs. 1, die automationsunterstützt verarbeitet wurden, der Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Berufsschulpflicht, übermitteln. Die Landesregierung darf diese Daten weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken benützen."
"§ 47
Schulerhalter
Zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule sind berechtigt:
"(1) In die Berufsschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die der Berufsschulpflicht nach § 40 unterliegen."
"§ 58
Aufnahme in die Fachschule
(1) In die Fachschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die
(2) In weiterführende Fachschulen dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die
(3) Die körperliche und geistige Eignung hat der Aufnahmewerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Personen, die die allgemeine Schulpflicht bzw. die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfüllt haben, die jedoch nicht den nach Abs. 1 lit. b geforderten Schulerfolg aufweisen, dürfen überdies nur nach Ablegung einer Eignungsprüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen (§ 58a) in die Fachschule aufgenommen werden."
"§ 58a
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfungen sind an den Fachschulen nach Bedarf jeweils zu Beginn des Schuljahres abzuhalten. Sie haben aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen. Der Prüfungsstoff ist unter Bedachtnahme auf die Pflichtschullehrpläne jener Schulstufe abzugrenzen, deren erfolgreicher Abschluß in den im § 58 Abs. 1 lit. b genannten Gegenständen Voraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Fachschule ist. Der Schulleiter hat zur Abnahme der Eignungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Über den Verlauf des mündlichen Teiles der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Das Prüfungsergebnis hat auf "bestanden" zu lauten, wenn der Prüfungswerber über jene Kenntnisse verfügt, die den erfolgreichen Abschluß der Fachschule im betreffenden Unterrichtsgegenstand erwarten lassen. Anderenfalls hat das Prüfungsergebnis auf "nicht bestanden" zu lauten. Über das Prüfungsergebnis ist auf Verlangen des Prüfungswerbers ein Zeugnis auszustellen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in alle Fachschulen."
"§ 59
Aufnahme als
außerordentlicher Schüler
(1) Als außerordentliche Schüler dürfen in die Berufs- oder Fachschule nur Personen aufgenommen werden, die auf Grund ihres Alters und ihrer geistigen Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schule und Schulstufe geeignet sind und bei denen wichtige, in ihrer Person liegende Gründe für die Aufnahme vorliegen. Im Bereich der Berufsschule liegt ein solcher Grund jedenfalls dann vor, wenn der Aufnahmewerber eine zumindest nebenberufliche Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ausübt, ohne jedoch der Berufsschulpflicht nach § 40 zu unterliegen.
(2) Außerordentliche Schüler dürfen nur aufgenommen werden, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber in die betreffende Schule aufgenommen wurden."
"(6) Ist ein Schüler dem Unterricht so lange ferngeblieben, daß in einem Unterrichtsgegenstand eine Leistungsbeurteilung nach den Abs. 1 und 5 nicht möglich ist, so hat er vor dem betreffenden Lehrer eine Feststellungsprüfung abzulegen. Die Feststellungsprüfung ist je nach der Art des betreffenden Unterrichtsgegenstandes schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen. Der Prüfungsstoff ist unter Bedachtnahme auf den vom Schüler versäumten Lehrstoff abzugrenzen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Prüfung ist dem Schüler mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Ist der Schüler dem Unterricht unverschuldet ferngeblieben und hat er den Unterricht in einem solchen Ausmaß versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, so ist diese vom Schulleiter bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens acht und höchstens zwölf Wochen oder, wenn die Prüfung danach in die Hauptferien fallen würde, bis zum Beginn des nächsten Schuljahres aufzuschieben (Nachtragsprüfung)."
"(3) An ganzjährigen Berufs- und Fachschulen und an saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mit Semestergliederung mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters jeder Schulstufe jedem Schüler eine Schulnachricht auszustellen und den Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) zur Kenntnis zu bringen. Die Schulnachricht hat die Noten in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu enthalten."
"(4) Nach der Ablegung einer Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung ist das Jahreszeugnis einzuziehen und ein neues auszustellen, das die Beurteilung auf Grund der entsprechenden Prüfung enthält. Dies gilt auch im Falle des § 71a Abs. 4 zweiter Satz, sofern ein Jahreszeugnis bereits ausgestellt worden ist."
"§ 71a
Abschlußprüfung
(1) Die Ausbildung an drei- und vierstufigen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen wird durch die Ablegung einer Abschlußprüfung beendet. Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die die jeweils letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben oder deren Leistungen in höchstens einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, im Haupttermin (Abs. 7) zur Abschlußprüfung zuzulassen. Jene Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind und die die Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind im ersten Nebentermin (Abs. 7) zur Ablegung der Abschlußprüfung zuzulassen.
(2) Die Abschlußprüfungen finden vor einer Prüfungskommission statt. Dieser gehören der Schulleiter oder der Fachvorstand als Vorsitzender sowie der Klassenvorstand und die Lehrer, die in den den Prüfungsgegenständen entsprechenden Unterrichtsgegenständen zuletzt unterrichtet haben, als Prüfer an. Ist ein Prüfer verhindert, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen.
(3) Die Landesregierung hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Fachschule, den Lehrplan der Fachschulen und die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Anrechnungen durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen die Prüfungsgegenstände sowie den Prüfungsstoff und die Art der Durchführung der Prüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzulegen. Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Prüfungsgegenstand ist, mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der betreffende Gegenstand anläßlich der Zulassung zur Abschlußprüfung zusätzlich als Prüfungsgegenstand festzulegen. In diesem Fall hat sich die Prüfung im betreffenden Gegenstand auf den gesamten Lehrstoff der letzten Schulstufe zu beziehen. Die Prüfung ist je nach der Art der Prüfungsgegenstände schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Leistungen der Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind durch die Prüfungskommission auf Grund eines Antrages des jeweiligen Prüfers in sinngemäßer Anwendung des § 68 Abs. 2, 3 und 4 zu beurteilen. Wurden die Leistungen eines Prüfungswerbers in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" beurteilt, so tritt eine davon abweichende Leistungsbeurteilung im entsprechenden Prüfungsgegenstand an die Stelle dieser Beurteilung. Auf Grund der Einzelbeurteilungen hat eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Diese hat
(5) Über das Ergebnis der Abschlußprüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Abschlußprüfungszeugnis hat jedenfalls zu enthalten:
(6) In den Fällen des Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlußprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlußprüfungszeugnis verbunden werden.
(7) Die Abschlußprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wurden die Leistungen des Prüfungswerbers bei der Abschlußprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlußprüfung in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt, so muß die Prüfung nur hinsichtlich der betreffenden Prüfungsgegenstände wiederholt werden. Wurden die Leistungen des Prüfungswerbers bei der Abschlußprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlußprüfung in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt, so muß die gesamte Abschlußprüfung wiederholt werden.
(8) Der Schulleiter hat für die Ablegung und die Wiederholung der Abschlußprüfung einen Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine zu bestimmen. Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres, der erste Nebentermin zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen. Die weiteren Nebentermine sind
(9) Der Prüfungswerber ist in den Fällen des Abs. 7 zweiter Satz jeweils zu dem auf das Antreten nächstfolgenden Nebentermin und in den Fällen des Abs. 7 dritter Satz jeweils zu dem auf das Antreten zweitfolgenden Nebentermin zur Wiederholung der Abschlußprüfung zuzulassen.
(10) Unbeschadet des § 59 Abs. 2 sind Prüfungswerber, die zur Wiederholung der Abschlußprüfung zugelassen wurden, in die letzte Schulstufe der betreffenden Fachschule als außerordentliche Schüler aufzunehmen."
"§ 73
Wiederholungsprüfung
(1) Wenn das Jahreszeugnis eines Schülers in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend" enthält, darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist jedoch unzulässig, wenn die betreffende Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht.
(2) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der jeweiligen Schulstufe zu beziehen. Die Wiederholungsprüfung ist je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet hat, und einem weiteren Lehrer abzulegen. Dieser Lehrer ist vom Schulleiter zu bestimmen. Ist der Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet hat, verhindert, so ist an dessen Stelle vom Schulleiter ein anderer Lehrer zu bestimmen. Dabei sind möglichst Lehrer heranzuziehen, die zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt sind. Die Beurteilung des Schülers hat durch beide Lehrer gemeinsam zu erfolgen. Einigen sie sich nicht, so entscheidet der Schulleiter."
"(3) Der Schulleiter hat zur Abnahme der Einstufungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Die Einstufungsprüfung ist je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Einstufungsprüfungen sind nach Bedarf jeweils innerhalb der ersten acht Wochen des Unterrichtsjahres und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten vier Wochen des Unterrichtsjahres abzuhalten. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung dürfen die betreffenden Schüler nur als außerordentliche Schüler in die Schule aufgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §13 Abs. 2 und 3 kann für diese Schüler zur Vorbereitung auf die Einstufungsprüfung Förderunterricht erteilt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter. Für die Leistungsbeurteilung gilt § 58a Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die erfolgreich abgelegte Einstufungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe der angestrebten Berufs- oder Fachschule. Die Aufnahme in eine bestimmte Schulstufe einer anderen Berufs- oder Fachschule ist darüberhinaus nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die abgelegte Einstufungsprüfung sämtliche Pflichtgegenstände an der betreffenden Schule umfaßt hat, die der Schüler bisher nicht oder nicht im gleichen Umfang besucht hat."
"§ 89a
Klassensprecher
(1) Für jede Klasse einer Berufs- oder Fachschule sind ein Klassensprecher und ein Stellvertreter des Klassensprechers zu wählen. Dem Klassensprecher obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler der Klasse und die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
(2) Bei der Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters sind alle Schüler der betreffenden Klasse wahlberechtigt und wählbar. Der Klassensprecher und sein Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl zu wählen. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
"(1) Zur Förderung und Festigung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft ist an jeder selbständigen Berufs- und Fachschule ein Schulgemeinschaftsausschuß einzurichten.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen:
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter als Vorsitzender sowie je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten der Schüler mit beschließender Stimme an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der vollbeschäftigten Lehrer, die Vertreter der Schüler von den Klassensprechern aus deren Kreis und die Vertreter der Erziehungsberechtigten der Schüler von den Erziehungsberechtigten aus deren Kreis zu wählen. An Schulen mit nicht mehr als drei Klassen kommt den Klassensprechern gleichzeitig die Funktion als Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß zu. An Schulen mit weniger als drei Klassen ist (sind) darüberhinaus ein bzw. zwei weitere(r) Schülervertreter von den Schülern aus deren Kreis zu wählen."
"(8) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten anwesend sind. Zu einem Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Davon abweichend ist für einen Beschluß nach Abs. 2 lit.a Z. 1 die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt in allen Fällen als Ablehnung."
"§ 93
Eigenberechtigte Schüler
(1) Bei eigenberechtigten Schülern gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs.3, § 60 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 79 Abs. 3, §83 Abs. 2, 6 und 7 und § 91 Abs. 2 statt für den Erziehungsberechtigten für den Schüler selbst.
(2) Die Bestimmungen des § 42, § 70 Abs.2 und § 82 gelten nicht für eigenberechtigte Schüler."
"§ 95
Schulversuche
(1) Die Landesregierung kann zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen innerhalb des für Berufs- und Fachschulen grundsatzgesetzlich festgelegten Rahmens die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung von Schulversuchen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 zu erteilen.
(3) Schulversuche dürfen nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß durchgeführt werden. Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nur insoweit abweichen, als dies im Hinblick auf den jeweiligen Versuchszweck begründet ist."
"(5) Die Kanzleigeschäfte des Schulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen."
"(1) Die Landesregierung hat mit der Durchführung der Schulaufsicht Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung, die die Befähigung und eine mehrjährige Praxis als land- und forstwirtschaftliche Lehrer besitzen, zu betrauen. Darüberhinaus können mit der Durchführung der Schulaufsicht auch land- und forstwirtschaftliche Lehrer, die diese Voraussetzungen erfüllen, betraut werden."
"(1) Erziehungsberechtigte (Lehrberechtigte), die ihrer Verpflichtung nach § 42 nicht nachkommen, sowie eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, die ihrer Berufsschulpflicht nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,-
Schilling zu bestrafen."
"§ 105a
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für personenbezogene Bezeichnungen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, daß damit eine Person weiblichen Geschlechts bezeichnet werden soll, die entsprechende weibliche Form zu verwenden."
"§ 106
Kundmachung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die sich nur auf einzelne Berufs- oder Fachschulen beziehen, sind unbeschadet des § 9a Abs. 4 und 5 vierter Satz und der sonst für die Kundmachung von Verordnungen geltenden Bestimmungen vom Schulleiter durch Anschlag an der betreffenden Berufs- oder Fachschule kundzumachen. Solche Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Die Z. 38 und 40 des Art. I treten für dreistufige Fachschulen mit 1. September 1997 und für vierstufige Fachschulen mit 1. September 1998 in Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem bisherigen § 105 Abs.1 bestehenden selbständigen Fachschulen bleiben bis zu ihrer Auflassung oder einer Änderung ihrer Organisation auf Grund des § 21 Abs.6 in der Fassung des Art. I Z. 14 selbständige Fachschulen.
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