Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 1995, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung, LGBl. Nr. 30/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 70/1975, 59/1979, 55/1987 und 80/1991 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dabei gehört ein Lehrer jener Dienststelle (Schule) an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Lehrer, die vom Dienst befreit, enthoben, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen oder sonst abwesend sind, bleiben Angehörige dieser Dienststelle."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.