LGBL_TI_19951024_90•Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1995 - GKGV
LGBL_TI_19951024_90Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1995 - GKGVGazette24.10.1995
Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 1995 über die von den Gemeindebehörden einzuhebenden Kommissionsgebühren (Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1995 - GKGV)
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Beteiligten für die von den Gemeindebehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 160,- Schilling festgelegt.
(2) Die Bauschbeträge nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Gemeindebehörden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden.
(3) Der Berechnung der Bauschbeträge ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen und zur Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1969, LGBl. Nr. 17, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 40/1976, 51/1976 und 27/1981 außer Kraft.
(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzten Amtshandlungen außerhalb des Amtes ist die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1969 weiterhin anzuwenden.
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