Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 1995, mit der die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Landeskrankenanstalten geändert wird
Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 66/1992, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 116/1993 und 105/1994 wird wie folgt geändert:
Die Abs. 3 bis 5 des § 1 haben zu lauten:
"(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b Z. 1 beträgt pro Pflegetag:
Schilling, bei Einzelunterbringung jedoch 440,- Schilling;
(4) Die Hebammengebühr beträgt 780,- Schilling, bei Mehrlingsgeburten jedoch 1.170,- Schilling.
(5) Die Gebühren nach den Abs. 3 und 4 sind um die anfallende Umsatzsteuer zu erhöhen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.