LGBL_TI_19951228_110•Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge
LGBL_TI_19951228_110Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches MittelgebirgeGazette28.12.1995
Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 1995, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Planungsgebiet ist die Kleinregion Westliches Mittelgebirge, bestehend aus den Gemeinden Axams, Birgitz, Götzens, Grinzens, Mutters und Natters.
(2) Die Luftbilder mit der Darstellung der Gebiete nach § 3 Abs. 1 sind Bestandteile dieses Raumordnungsprogrammes. Sie werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Ic des Amtes der Tiroler Landesregierung verlautbart.
§ 2
Ziel
Jene Gebiete, die für eine landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind und denen besondere Bedeutung für die Bewahrung des Landschaftsbildes sowie eines möglichst unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes, insbesondere im Interesse der Sicherung der ökologischen Ausgleichsmechanismen, und als Erholungsraum zukommt, sind in den für diese Funktionen maßgebenden Eigenschaften zu erhalten.
§ 3
Verpflichtungen
für die örtliche Raumordnung
(1) Die in den Luftbildern nach § 1 Abs. 2 dargestellten Gebiete (Freihaltegebiete) dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, sofern der festgelegte besondere Verwendungszweck dem Ziel nach § 2 nicht widerspricht.
(2) Örtliche Raumordnungskonzepte und Flächenwidmungspläne sind zu ändern, soweit sie zu den mit dieser Verordnung festgelegten Freihaltegebieten im Widerspruch stehen.
(3) Die Freihaltegebiete sind in den Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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