LGBL_TI_19960131_12•Gesetz, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird
LGBL_TI_19960131_12Gesetz, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wirdGazette31.01.1996
Gesetz vom 23. November 1995, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 55/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 112/1994 und 76/1995 wird wie folgt geändert:
"(1) Pflegegeld gebührt nur Pflegebedürftigen, die
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. c haben Pflegebedürftige, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung oder eine wiederkehrende Leistung nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995 in Verbindung mit dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz oder nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 48/1979, in der jeweils geltenden Fassung gebührt, auch dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Tirol haben."
"(6) Wird der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen stationär gepflegt, so besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn er sich während der letzten zwölf Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung am längsten in Tirol aufgehalten hat."
"(3) § 25 Abs. 2 bis 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
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