Gesetz vom 23. November 1995 über die Einhebung der Landesumlage
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Das Land Tirol hebt von den Gemeinden jährlich eine Landesumlage in der Höhe von 8,3 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe ein.
§ 2
Die Landesumlage wird von den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft eingehoben. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
H. und
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft und verliert mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 seine Wirksamkeit.