Gesetz vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 111/1994, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge - im folgenden Beiträge genannt - nach Maßgabe der im Bemessungszeitraum (Abs. 4) unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten Umsätze (§ 31) oder sonstigen Bemessungsgrundlagen (§ 32) zu entrichten."
"(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
"(6) Für Unternehmer, die
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.