Verordnung der Landesregierung vom 30. Jänner 1996 zur Durchführung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Für alle über ein Jahr alten Einhufer und über drei Monate alten Rinder, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, ist von diesen Beitragspflichtigen im Jahr 1996 ein Beitrag in der Höhe von S 20.- zu leisten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.