Verordnung des Landeshauptmannes vom 3. Juni 1996 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Tourismusorten (Tourismusorte-Öffnungszeitenverordnung Sommer 1996)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. b des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
An den Samstagen in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis einschließlich 30. September 1996 dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offengehalten werden:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft und mit dem Ablauf des 30. September 1996 außer Kraft.