Verordnung der Landesregierung vom 14. Mai 1996, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 112/ 1995, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. .529 und 3026 KG Fügen von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen und die in der Anlage weiters dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 3022 und 3023/1 KG Fügen als landwirtschaftliche Vorrangflächen festgelegt werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.