LGBL_TI_19960704_46•Schulorganisationsgesetz 1991, Änderung
LGBL_TI_19960704_46Schulorganisationsgesetz 1991, ÄnderungGazette04.07.1996
Gesetz vom 8. Mai 1996, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1994 wird wie folgt geändert:
"§ 110
(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 schulfrei sind. Für Vorschulgruppen an Volksschulen mit mindestens sieben Schülern sind drei Tage in der Woche, für solche mit weniger als sieben Schülern sind zwei Tage in der Woche Schultage. Für Vorschulgruppen an Sonderschulen sind drei Tage in der Woche Schultage.
(2) Schulfrei sind:
(3) Für einzelne Schulen können die Samstage für schulfrei erklärt werden, wenn wichtige organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen; an Volksschulen können die Samstage auch für einzelne Schulstufen für schulfrei erklärt werden, wenn wichtige organisatorische Gründe dies erfordern (Fünftagewoche).
(4) Außerdem können jeweils für die gesamte Schule in jedem Unterrichtsjahr
(5) Der 23. Dezember und der 7. Jänner können für einzelne Schulen, deren Schüler zum überwiegenden Teil in einem Schülerheim untergebracht sind, für schulfrei erklärt werden, wenn hiedurch diesen Schülern die Ab- und Anreise erleichtert wird.
(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Diese für schulfrei erklärten Tage sind
(7) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu sechs Tage, an Schulen mit Fünftagewoche bis zu fünf Tage für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß."
"§ 115
Zuständigkeit
(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Landesregierung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach §110 Abs. 4 lit. b hinsichtlich eines der beiden Tage, Abs. 5, 6 und 7 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5, 6 und 7 ist der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Verordnungen nach § 110 Abs. 7 dürfen nur auf Antrag des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und nach Anhören der Schulkonferenz erlassen werden. Für einen entsprechenden Beschluß des Schulforums bzw. des
Schulgemeinschaftsausschusses sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter (Schulforum) bzw. der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaftsausschuß) sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Erlassung von Verordnungen nach §112 und § 113 Abs. 1 vierter Satz, 2 und 3 obliegt dem Schulleiter. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 112 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 erster Satz ist bei ganztägigen Schulen der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Verordnungen nach § 112 Abs. 5 vierter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter erlassen werden.
(4) Die Erlassung von Verordnungen nach §110 Abs. 3 und 4 lit. a obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß. Hinsichtlich der Beschlußerfordernisse gilt Abs. 2 vierter Satz sinngemäß. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist die Schulkonferenz, vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 3 ist überdies der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 3 hat der Schulleiter die Mitglieder des Schulforums bzw. des
Schulgemeinschaftsausschusses eingehend über die Auswirkungen der Einführung der Fünftagewoche insbesondere in pädagogischer und stundenplanmäßiger Hinsicht zu informieren."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 110 Abs. 3, 4 und 7 in der Fassung des Art. I Z. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen über die Einführung der Fünftagewoche nach § 111 in der bisher geltenden Fassung bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung nach § 110 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 1 durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß weiterhin in Geltung.
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