LGBL_TI_19960910_56•Gesetz, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_TI_19960910_56Gesetz, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wirdGazette10.09.1996
Gesetz vom 4. Juli 1996, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/1993 wird wie folgt geändert:
"(2) Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene und normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche oder einer Kochnische, einem Vorraum, einem Abort, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung besteht und deren Nutzfläche mindestens 30 m2 und höchstens 150 m2 beträgt. Bei Wohnungen in Gebäuden, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder die dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 473/1990, oder dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz, LGBl. Nr. 61/1976, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient, und bei Wohnungen in zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit und darf die Nutzfläche, wenn die besondere bauliche Gestaltung des Gebäudes dies bedingt, mehr als 150 m2 betragen. Vom Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für die erforderliche Pflege der Bewohner, für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden. Die Mindestnutzfläche von 30 m2 darf bei Vorhaben der Wohnhaussanierung mit Ausnahme der Teilung oder der Neuschaffung von Wohnungen unterschritten werden."
"(8) Als Vorhaben der Wohnhaussanierung gelten:
"(2) Das Land Tirol hat für jedes Kalenderjahr Förderungsmittel in der Höhe von mindestens einem Achtel der Zweckzuschüsse des Bundes sowie die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen."
"(1) Eine Förderung für die Errichtung und für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen darf nur gewährt werden, wenn
"(2) Bei Wohnhäusern, die nicht von natürlichen Personen errichtet werden, kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber einer Gebietskörperschaft das auf eine bestimmte Zeit befristete Recht zur Vergabe der Wohnungen einräumt, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 erbracht werden."
"§ 7
Eigenmittel
Eine Förderung für die Errichtung oder für den Ersterwerb von Wohnhäusern und von Wohnungen in verdichteter Bauweise oder für die Errichtung eines Wohnheimes darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber bzw. der zukünftige Eigentümer Eigenmittel aufbringt. Bei Eigenheimen, bei Vorhaben im Rahmen des Mietwohnbaues sowie bei Vorhaben, die unter Zugrundelegung eines Bestandvertrages durch Leasing finanziert werden, entfällt das Erfordernis der Aufbringung von Eigenmitteln."
"(4) Das Förderungsdarlehen nach Abs. 1 ist möglichst wertgesichert zu gewähren, wobei die Laufzeit mindestens 20 Jahre zu betragen hat. Die Verzinsung darf einen jährlichen Zinssatz von 6 v. H. nicht übersteigen. Es kann festgelegt werden, daß die Tilgung oder die Tilgung und die Verzinsung des Förderungsdarlehens auf die Dauer von höchstens fünfzehn Jahren ab der Zuzählung ausgesetzt werden. Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens kann in steigenden Beträgen festgelegt werden."
"(2) Die Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnhäuser mit Eigentums- oder Mietwohnungen insbesondere dadurch unterstützen, daß sie Baugrundstücke in einer im Interesse der sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens gelegenen Größe preisgünstig an Förderungswerber verkaufen, das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen, die Finanzierung von Baugrundstücken durch die Bereitstellung langfristiger und zinsgünstiger Darlehen oder durch Zuschüsse erleichtern, die Ausfallshaftung für die Mietzinse und in besonderen sozialen Fällen für die gewährte Förderung übernehmen, zu den Kosten für die Erschließung und Aufschließung oder zu den Anliegerleistungen beitragen und dem Land bei der Abwicklung der Förderungen behilflich sind."
"(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist und die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 eingehalten werden."
"(2) Für die Gewährung von Darlehen gilt § 9 Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Für die Gewährung von Beihilfen gilt § 11 sinngemäß. Bei Wohnungen, die für Dienstnehmer bestimmt sind, wird keine Beihilfe gewährt."
"(2) Förderungsdarlehen dürfen nur gewährt werden:
"(1) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die von ihnen selbst zu benützende Wohnung nur gewährt, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens oder der Erteilung der Zusicherung begünstigte Personen sind. Das Land kann sich die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Förderungswerber und bei Überschreiten der in den Richtlinien festgelegten Einkommenshöchstgrenzen gegebenenfalls eine Einstellung der laufenden Zuschüsse und Beihilfen bzw. ab dem der Überprüfung zweitfolgenden Fälligkeitstermin eine Rückzahlung des gewährten Förderungsdarlehens unter Zugrundelegung des höchsten Annuitätensatzes nach den jeweils geltenden Richtlinien vorbehalten. Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, einer Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse sowie einer allfälligen Anpassung der Förderung zuzustimmen."
"(4) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur begünstigten Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sind, und Gemeinden ins Eigentum oder Wohnungseigentum übertragen werden. Geförderte Wohnungen dürfen auch natürlichen oder juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol zur Weitergabe an Dienstnehmer - unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung - übertragen werden.
(5) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen oder an die im § 17 Abs. 2 lit. d genannten Rechtsträger zur Unterbringung begünstigter Personen vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen und Gemeinden dürfen geförderte Wohnungen auch an natürliche oder juristische Personen, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes zur Weitergabe an Dienstnehmer - unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung - vermieten. Ist der Mieter eine Gebietskörperschaft, so gilt die Beschränkung der Weitergabe nur an Dienstnehmer nicht."
"(3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungsdarlehen und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind vor dem Baubeginn einzubringen. Ansuchen um die Gewährung von Förderungsdarlehen und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Eigenheimen sowie den Erwerb von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können mit Zustimmung des Landes Tirol bis spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder dem Baubeginn eingebracht werden. Ansuchen um die Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind spätestens 18 Monate nach der Vollendung oder Abrechnung des zu fördernden Vorhabens einzubringen. Ansuchen um die Gewährung einer Förderung nach § 15 Abs. 1 sind spätestens sechs Monate nach der Vollendung des zu fördernden Vorhabens einzubringen."
"(2) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder von Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß diese mindestens die Hälfte der von ihnen erwirtschafteten Skonti bei der Abrechnung des Objektes kostenmindernd berücksichtigen oder bei der Festlegung von Fixpreisen einen gleichartigen Abschlag akzeptieren."
"(1) Mit den Bauarbeiten am Vorhaben, für das eine Förderung gewährt wird, darf - abgesehen von den Fällen des § 19 Abs. 3 - vor der Erteilung der Zusicherung nur mit Zustimmung des Landes Tirol begonnen werden."
"§ 33
(1) Das Land Tirol kann für den Fall, daß ein auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds oder dieses Gesetzes gewährtes Förderungsdarlehen vorzeitig zurückgezahlt wird, einen Nachlaß auf den noch nicht fälligen Teil des Förderungsdarlehens gewähren. Die Höhe des Nachlasses darf bei einer zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens zehn Jahre zurückliegenden Förderungszusicherung höchstens 35 v. H. des zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, noch nicht fälligen Teiles des Förderungsdarlehens betragen. Die Höhe des Nachlasses kann im vorgegebenen Rahmen je nach Alter der Zusicherung gestaffelt werden. Der Nachlaß vermindert sich um die Summe der Beihilfe, die der Darlehensschuldner in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung des Förderungsdarlehens erhalten hat. Wurden mehrere Förderungsdarlehen für das gleiche Objekt gewährt oder wurde neben den Förderungsdarlehen auch ein Eigenmittelersatzdarlehen oder eine Wohnstarthilfe gewährt, so ist nur eine vorzeitige Rückzahlung aller dieser Darlehen zulässig, wobei zumindest für ein Darlehen die Voraussetzungen für eine begünstigte Rückzahlung vorliegen müssen. Die Gewährung des Nachlasses kann jeweils auch für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.
(2) Nach der begünstigten Rückzahlung und dem Wegfall allfälliger Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 fünfter Satz hat das Land Tirol dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für das Förderungsdarlehen oder Eigenmittelersatzdarlehen zu erteilen. Die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes darf erst nach fünf Jahren nach der begünstigten Rückzahlung erteilt werden."
"(1) Auf Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnungsverbesserungsgesetz, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung erteilt wurde, sind die auf Grund des Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 als Landesgesetze in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften und die hiezu erlassenen Verordnungen - mit Ausnahme der Bestimmungen über Eigenmittelersatzdarlehen - weiterhin anzuwenden. Anstelle der Bestimmungen über die Wohnbeihilfe sowie der Bestimmungen über die Kosten der Erhaltung gelten jedoch die §§ 11 sowie 27 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes."
"(9) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 6 letzter Satz, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 lit. a, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 18, § 20 Abs. 9, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 4, 5 und 6, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 1 lit. d, 3, 5, 6 und 7, § 30 und § 31 sind auch auf Vorhaben anzuwenden, für die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds eine Förderung gewährt wurde."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
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