Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1996, mit der der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen festgesetzt werden (Tiroler Landwirtschaftliche Schulzeitverordnung)
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:
§ 1
Unterrichtsjahr
Der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
(1) Für die Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau
(2) Für die Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulzeitverordnung, LGBl. Nr. 27/1988, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 12/1992 und 63/1993 außer Kraft.