Kundmachung der Landesregierung vom 26. November 1996 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Imst und der Gemeinde Imsterberg
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Stadtgemeinde Imst vom 30. April 1996 und des Gemeinderates der Gemeinde Imsterberg vom 8. März 1996, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Imst und der Gemeinde Imsterberg vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Imst und der Gemeinde Imsterberg wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11 und 16 entsprechend der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten Dipl.-Ing. Ralph Krieglsteiner vom 29. November 1995, GZl. 4925, gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Stadtgemeinde Imst und der Gemeinde Imsterberg aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Die Kosten für die Durchführung der vereinbarten Grenzänderung werden zur Gänze von der Gemeinde Imsterberg getragen.
§ 4
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit.