Gesetz vom 9. Oktober 1996, mit dem das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl.
Nr. 48/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/1993, wird wie folgt geändert:
"(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
"(3) Auf Verfahren nach diesem Gesetz, die Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3, 4 und 5 betreffen, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 75 ff. über die Kosten Anwendung."
Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 3 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z. 1 und 2 anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 3 und 8 sowie Art. II treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.