Gesetz vom 13. November 1996 über die Einhebung der Landesumlage
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Das Land Tirol hat von den Gemeinden jährlich eine Landesumlage in der Höhe von 8,3 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe einzuheben.
§ 2
Die Landesumlage wird von den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft eingehoben. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung