Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Februar 1997 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Tourismusorten (Tourismusorte-Öffnungszeitenverordnung Winter 1996/1997)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. b des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 4/1997 wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
An den Samstagen bis einschließlich 5. April 1997 dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offengehalten werden:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 5. April 1997 außer Kraft.