LGBL_TI_19970312_12•Tiroler Überwachungsgebührenverordnung 1997
LGBL_TI_19970312_12Tiroler Überwachungsgebührenverordnung 1997Gazette12.03.1997
Verordnung der Landesregierung vom 18. Februar 1997 über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste von Gemeindewachkörpern und Bezirksverwaltungsbehörden (Tiroler
Überwachungsgebührenverordnung 1997)
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des
Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für besondere Überwachungsdienste durch Organe
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste durch Organe im Sinne des § 1 wird für jedes an der Überwachung beteiligte Organ je angefangene halbe Stunde mit S 200,-, für Überwachungen an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit S 300,- festgesetzt.
(2) Die Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, wird für jedes an der Überwachung beteiligte Organ je angefangene halbe Stunde mit S 75,-
festgesetzt.
§ 3
Einsatz von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen
Die Überwachungsgebühr nach § 2 erhöht sich im Falle, daß für einen besonderen Überwachungsdienst
§ 4
Dauer der Überwachung
Der Berechnung der Überwachungsgebühr nach den §§ 2 und 3 ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht jedoch der Zeitaufwand für den Hinweg zum und den Rückweg vom Ort des überwachten Vorhabens zugrunde zu legen.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 48/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 23/1985, außer Kraft.
(3) Auf besondere Überwachungsdienste vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung weiterhin anzuwenden.
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