Verordnung der Landesregierung vom 25. Februar 1997 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein auf die Stadtgemeinde Kufstein
Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird nach Anhören der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verordnet:
§ 1
(1) Die im § 94b Abs. 1 lit. a bis d und f StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten sind von der Stadtgemeinde Kufstein hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Autobahn, im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung nur für das Gebiet der Stadtgemeinde Kufstein wirksam werden. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper, wobei die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, unberührt bleibt.
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.