Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 1997, mit der die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten geändert wird
Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 85/1996, wird wie folgt geändert:
- § 1 hat zu lauten:
"§ 1
Personen, die in den im § 3 genannten öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht Versicherungsträger im Sinne des § 52 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes oder sonstige Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen oder die Leistungen durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes abzugelten sind."
- Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten:
"(3) Der Geldwert eines Punktes wird mit 1,01 Schilling festgesetzt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.