Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über die Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBL. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Die Leistungen des Tierseuchenfonds und die Beitragspflicht erstrecken sich, soweit sich aus § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds nichts anderes ergibt, auf alle Schweine über 50 kg Lebendgewicht sowie alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen als Nutznießer oder Pächter innehaben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.