Tierseuchenfonds
Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
(1) Für alle über ein Jahr alten Einhufer und über drei Monate alten Rinder, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, ist von diesen Beitragspflichtigen im Jahr 1997 ein Beitrag in der Höhe von S 20,- zu leisten.
(2) Für alle Schweine über 50 kg Lebendgewicht sowie alle über sechs Monate alten Schafe und Ziegen, die im Eigentum von Personen stehen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, ist von diesen Beitragspflichtigen im Jahr 1997 ein Beitrag in der Höhe von S 5,- zu leisten.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 9/1997, außer Kraft.