Kundmachung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fügen und der Gemeinde Fügenberg
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Fügen vom 17. April 1997 und des Gemeinderates der Gemeinde Fügenberg vom 7. Feber 1997, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fügen und der Gemeinde Fügenberg vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Fügen und Fügenberg wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 171, 176, 175, 2659 FB und 2662 FB entsprechend der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Zehentner, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, Kitzbühel, Jochbergerstraße 110, vom 19. September 1994, GZl. 3623/94, gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Fügen und Fügenberg aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1998 in Wirksamkeit.