Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juni 1997 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Tourismusorten (Tourismusorte-Öffnungszeitenverordnung Sommer 1997)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. b des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 4/1997 wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
An den Samstagen in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis einschließlich 30. September 1997 dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offengehalten werden:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.