Kundmachung der Landesregierung vom 3. Juni 1997 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Tristach
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 25. März 1997 und des Gemeinderates der Gemeinde Tristach vom 7. November 1996, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Tristach vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Tristach wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 4210, 21974, 21973, 21972, 22267, 22266, 21977, 22265 und 17047 entsprechend der Vermessungsurkunde des Dipl.- Ing. Rudolf Neumayr, Lienz, vom 20. Dezember 1996, GZ 9287/1996, gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Tristach aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1998 in Wirksamkeit.