Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 14 hat der erste Satz zu lauten:
"Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 50 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten für die Musikinstrumente betragen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.