Verordnung der Landesregierung vom 18. Juli 1997, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain (Beschluß des Gemeinderates vom 27. Mai 1997) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 76/1996, wird wie folgt geändert:
In der lit. b des § 2 wird die Wortfolge "St. Sigmund (Beschluß vom 13. November 1966)" aufgehoben.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.