LGBL_TI_19971030_78•Kundmachung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, Änderung der Vereinbarung
LGBL_TI_19971030_78Kundmachung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, Änderung der VereinbarungGazette30.10.1997
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27. Oktober 1997 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie folgt zu ändern:
"(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen."
"Artikel 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:
"Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind."
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Kundmachung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_19971030_78",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_19971030_78",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}