LGBL_TI_19971211_89•Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetz
LGBL_TI_19971211_89Landes-Hypothekenbank Tirol-EinbringungsgesetzGazette11.12.1997
Gesetz vom 9. Oktober 1997 über die Einbringung des Unternehmens der Landes-Hypothekenbank Tirol in eine Aktiengesellschaft (Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Rechtsgrundlagen
(1) Die vom Land Tirol mit Beschluß des Landtages vom 12. und 15. Februar 1898 gegründete "Tirolische Landes-Hypothekenanstalt" führt die Bezeichnung "Landes-Hypothekenbank Tirol".
(2) Die Landes-Hypothekenbank Tirol ist ein Sondervermögen des Landes, dem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes (Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 757/1996, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Pfandbriefgesetz) vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I, S. 492, sowie der Einführungsverordnung vom 11. November 1938, GBlÖ Nr. 648, in der Fassung des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993.
(3) Die Landes-Hypothekenbank Tirol ist im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck zu FN 48436 f als Rechtsträger nach § 2 Z. 13 Firmenbuchgesetz eingetragen.
II. Abschnitt
Gründung einer Aktiengesellschaft
§ 2
Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens
(1) Die Landes-Hypothekenbank Tirol hat als alleinige Aktionärin eine Aktiengesellschaft zu errichten und in diese im Jahr 1998 ihr bankgeschäftliches Unternehmen als Vermögen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes und nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes als Sacheinlage einzubringen.
(2) Der Vorstand der Landes-Hypothekenbank Tirol hat nach Maßgabe von § 92 Abs. 5 Z. 2 Bankwesengesetz den Beschluß über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens zu fassen.
(3) Die Landes-Hypothekenbank Tirol ist berechtigt, im Zuge der Einbringung einzelne nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte zurückzubehalten.
(4) Die neu errichtete Aktiengesellschaft soll die Firma Landes-Hypothekenbank Tirol AG führen.
(5) Als Gegenleistung für die Sacheinlage hat die Landes-Hypothekenbank Tirol AG Aktien auszugeben, die von der Landes-Hypothekenbank Tirol als Sacheinlegerin zur Gänze zu übernehmen und zu zeichnen sind.
§ 3
Gesamtrechtsnachfolge
Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 92 Bankwesengesetz.
§ 4
Übernahme von Verbindlichkeiten
Die Landes-Hypothekenbank Tirol AG hat in alle Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbank Tirol als Gesamtrechtsnachfolgerin einzutreten und diese auf eigene Rechnung im eigenen Namen unter Schad- und Klagloshaltung der Landes-Hypothekenbank Tirol zu erfüllen.
§ 5
Führung des Landeswappens
Die Landes-Hypothekenbank Tirol AG ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
III. Abschnitt
Weiterbestand der Landes-Hypothekenbank Tirol
als Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung
§ 6
Aufgaben der Landes-Hypothekenbank
Tirol Anteilsverwaltung
(1) Die Landes-Hypothekenbank Tirol bleibt nach der Einbringung entsprechend dem § 2 als Sondervermögen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit unbeschadet, ob sie im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht, als Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung bestehen.
(2) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung hat im Auftrag des Landes Tirol nach kaufmännischen Grundsätzen die Aktien der Landes-Hypothekenbank Tirol AG und ihr sonstiges Vermögen zu verwalten und die mit den Aktien verbundenen Rechte unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes und nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auszuüben.
(3) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung hat ihren Sitz in Innsbruck.
§ 7
Führung des Landeswappens
Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
§ 8
Organe der Landes-Hypothekenbank
Tirol Anteilsverwaltung
(1) Die Organe der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
(2) Die Bestellung und die Abberufung des Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgen durch die Landesregierung.
§ 9
Vorstand
(1) Die Leitung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
§ 10
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, die auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
§ 11
Satzung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Besorgung der Aufgaben der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die Landesregierung entscheidet über die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungsrechten der Anteilsverwaltung aller Art an der Landes-Hypothekenbank Tirol AG einschließlich der Änderung derartiger Beteiligungsrechte, wie namentlich die Änderung von Aktiengattungen oder die Aufhebung oder Einführung von Vinkulierungen. Dabei ist auf das Interesse einer nachhaltig guten Entwicklung der Landes-Hypothekenbank Tirol AG Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat hiezu eine Stellungnahme des Vorstandes dieser Bank einzuholen.
(3) Beschlüsse der Landesregierung über die Erlassung oder Änderung der Satzung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung sowie über die Veräußerung von Beteiligungsrechten an der Landes-Hypothekenbank Tirol AG bedürfen der Genehmigung des Landtages. Dies gilt nicht, wenn die Veräußerung der Verbindung mit einem Partner dient und dadurch nicht mehr als 25 v. H. und eine der mit Stimmrecht verbundenen Aktien an der Landes-Hypothekenbank Tirol AG abgegeben werden. Wenn durch eine Veräußerung der Anteil der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung unter 50 v. H. und eine der mit Stimmrecht verbundenen Aktien an der Landes-Hypothekenbank Tirol AG absinkt, bedarf es jedenfalls der Genehmigung des Landtages.
§ 12
Haftung der Landes-Hypothekenbank
Tirol Anteilsverwaltung
Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung haftet für alle Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbank Tirol AG im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB.
§ 13
Veröffentlichungen
Soweit Kundmachungen der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung in einem öffentlichen Publikationsorgan zu erfolgen haben, sind diese auch im Boten für Tirol zu verlautbaren.
§ 14
Auflösung der Landes-Hypothekenbank
Tirol Anteilsverwaltung
(1) Zu einem Gesetzesvorschlag an den Landtag über die Auflösung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung hat die Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung sowie den Vorstand und den Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbank Tirol AG zu hören.
(2) Im Falle der Auflösung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung fällt deren Vermögen an das Land.
§ 15
Haftung des Landes
Beschlüsse über die Haftung des Landes für die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und die Landes-Hypothekenbank Tirol AG bedürfen der Zustimmung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16
Übergangsbestimmung
(1) Die Landesregierung hat die Satzung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes so rechtzeitig zu erlassen, daß diese mit der Eintragung der Landes-Hypothekenbank Tirol AG in das Firmenbuch in Kraft tritt. Mit der Eintragung der Landes-Hypothekenbank Tirol AG in das Firmenbuch tritt die Satzung der Landes-Hypothekenbank Tirol, LGBl. Nr. 89/1994, außer Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Organe so rechtzeitig zu bestellen, daß diese ihre Tätigkeit in der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung ordnungsgemäß aufnehmen können.
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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