Hebammengebühren i.d. ö. Krankenanstalten
Verordnung der Landesregierung vom 2. November 1997 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den Pflegegebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:
1.764,- Schilling,
1.251,- Schilling.
(3) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 900,-
Schilling, bei Mehrlingsgeburten jedoch 1.350,- Schilling.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 35/1997, außer Kraft.