LGBL_TI_19971219_95•Naturschutzverordnung 1997
LGBL_TI_19971219_95Naturschutzverordnung 1997Gazette19.12.1997
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}Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1997 zum Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender, nicht jagdbarer Tiere (Naturschutzverordnung 1997)
Auf Grund der §§ 22 bis 24 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, wird verordnet:
Geschützte Pflanzenarten
§ 1
Gänzlich geschützte Pflanzenarten
(1) Folgende Arten von wildwachsenden Pflanzen sind gänzlich geschützt:
Moose:
Zweikeimblättrige Pflanzen (Dikotyledonen):
Einkeimblättrige Pflanzen (Monokotyledonen):
(2) Es ist verboten,
§ 2
Teilweise geschützte Pflanzenarten
(1) Folgende Arten von wildwachsenden Pflanzen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und einer solchen Menge von ihrem Standort entfernt oder an ihrem Standort beschädigt oder vernichtet werden, daß ihr Weiterbestand an diesem Standort weiterhin gesichert bleibt:
Moose:
Leucobryum glaucum (Hedw.) Angstr.;
alle Torfmoose (Sphagnum sp.).
Farnpflanzen:
Zweikeimblättrige (Dikotyledonen):
Akeleien-Arten, alle (Aqulegia);
Alpenanemone, gelbe und weiße (Pulsatilla alpina L. u. Pulsatilla apiifolia Schult.);
Alpenrittersporn (Delphinium elatum L.);
Alpenwaldrebe (Clematis alpina [L.] Mill.);
Arnika (Arnica montana L.);
Eisenhutarten, alle (Aconitum);
(2) In der Zeit vom 1. Dezember bis zum darauffolgenden 30. Mai dürfen folgende Arten von wildwachsenden Pflanzen nur in einem solchen Ausmaß und einer solchen Menge von ihrem Standort entfernt oder an ihrem Standort beschädigt oder vernichtet werden, daß ihr Weiterbestand an diesem Standort weiterhin gesichert bleibt:
§ 3
Schutz von besonderen Standorten
Es ist verboten, folgende Standorte so zu behandeln, daß ihr Fortbestand unmöglich wird, insbesondere ihre natürliche Artenzusammensetzung zu verändern:
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti);
Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (Festuco Brometalia);
Borstgrasrasen (Eu-Nardion);
Naturnahe lebende Hochmoore;
Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus oder Carex davalliana;
Kalktuffquellen (Cratoneurion);
Alpine Pionierformationen mit Caricion bicolorisatrofuscae;
Kalkhaltige Schutthalden;
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion);
Abschnitt
Geschützte Tierarten
§ 4
Geschützte Vogelarten
(1) Alle Arten von wildlebenden, nicht jagdbaren Vögeln, mit Ausnahme der verwilderten Haustaube (Columba livia Gmel.), sind geschützt.
(2) Es ist verboten, absichtlich
(3) Vom Verbot nach Abs. 2 lit. a ist das Vertreiben von Krähen, Staren und Amseln aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie Hausgärten nicht erfaßt.
§ 5
Geschützte Säugetierarten
(1) Alle Arten von wildlebenden, nicht jagdbaren Säugetieren, mit Ausnahme der Ratten (Gattung Rattus), Mäuse (Gattung Mus, Microtus, Clethrionomys, Apodemus, Arvicola), Siebenschläfer (Glis glis [L.]), Bisamratte (Ondatra zibethica [L.]), sind geschützt.
(2) Es ist verboten, absichtlich
§ 6
Andere geschützte Tierarten
(1) Folgende andere Arten von wildlebenden heimischen Tieren sind geschützt:
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior);
Geyer'sche Windelschnecke (Vertigo geyeri);
Weinbergschnecke (Helix pomatia);
Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
die echten Skorpione (Euscorpius-Arten);
Große Moosjungfer (Leucorrhina pectoralis);
Sibirische Winterlibelle (Sympecma braueri);
(2) Es ist verboten, absichtlich
§ 7
Zum Schutz des Lebensraumes der geschützten Tierarten ist es außerhalb von bebauten Grundstücken verboten,
Gemeinsame Vorschriften
§ 8
Ausnahme
Unter der Anleitung naturwissenschaftlicher Kräfte von Forschungs- und Lehranstalten dürfen für Forschungs- und Unterrichtszwecke einzelne Tiere der nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geschützten Arten mit Ausnahme des Matterhornbärenspinners (Orodemnias cervini Fall.) in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang gefangen, gehalten, im lebenden oder toten Zustand verwahrt, befördert, erworben oder getötet werden.
§ 9
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 43 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 bestraft.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 29/ 1975, außer Kraft.