Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Dezember 1997 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Tourismusorten (Tourismusorte-Öffnungszeitenverordnung Winter 1997/1998)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. b des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 4/1997 wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
An den Samstagen vom 10. Jänner 1998 bis einschließlich 11. April 1998 dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offengehalten werden:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 11. April 1998 außer Kraft.