LGBL_TI_19971222_99•Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
LGBL_TI_19971222_99Verordnung zur Durchführung von PflanzenschutzmaßnahmenGazette22.12.1997
Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 1997 zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
Auf Grund der §§ 9, 10 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol, LGBl. Nr. 18/ 1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1954 wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Nelkenwicklers, des Kartoffelkrebses, der San-José-Schildlaus und der bakteriellen Ringfäule und der Verhütung ihrer Ausbreitung.
§ 2
Anzeigepflicht
Der Befall von Pflanzen durch Nelkenwickler, Kartoffelkrebs, Kartoffelkäfer, San-José-Schildläuse und bakterielle Ringfäule ist nach § 14 Abs. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol anzeigepflichtig.
§ 3
Haltungs- und Zuchtverbot
Das Halten und Züchten von Nelkenwicklern, von San-José- Schildläusen und von Erregern der bakteriellen Ringfäule sowie des Kartoffelkrebses ist verboten.
Nelkenwickler
§ 4
Bekämpfung des Nelkenwicklers
(1) Nelken im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattung Dianthus L.
(2) Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).
(3) Nelken, die von Nelkenwicklern befallen sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(4) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen von Nelken sind so zu behandeln, daß kein Befall vorliegt, wenn sie in Verkehr gebracht werden.
Kartoffelkrebs
§ 5
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
(1) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze dieser Fläche die Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt worden sind.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen eine Rasse von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., wenn sie auf den Befall durch Erreger dieser Rasse so reagiert, daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind.
(3) Stellt die Behörde ein Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. fest, so hat sie nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol zunächst die befallene Fläche und eine bis zu 300 Meter breite Sicherheitszone so abzugrenzen, daß der Schutz der benachbarten Gebiete gewährleistet ist.
(4) Weiters hat die Behörde zu verfügen, daß
(5) Die Behörde hat außerdem zu verfügen, daß die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen so zu behandeln sind, daß der Schadorganismus vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen oder des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, so ist die gesamte Partie, in der diese Knollen oder dieses Kraut gefunden worden sind, zu behandeln.
(6) Die Verfügungen nach den Abs. 3 bis 5 sind wieder aufzuheben, wenn durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist, daß die Anbaufläche nicht mehr befallen ist.
San-José-Schildlaus
§ 6
Bekämpfung der San-José-Schildlaus
(1) Befallene Pflanzen oder Früchte sind Pflanzen oder Früchte, an denen sich eine oder mehrere San-José-Schildläuse befinden, die nicht tot sind.
(2) Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Evonymus L., Fagus L., Juglans, Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.
(3) Wird ein Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so hat die Behörde das Befallsgebiet und eine Sicherheitszone abzugrenzen, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten, und für diese Gebiete bei der Erlassung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol zumindest folgendes zu verfügen:
(4) Die Verfügungen nach Abs. 3 sind aufzuheben, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.
Bakterielle Ringfäule der Kartoffel
§ 7
Begriffsbestimmung
(1) Pflanzkartoffeln sind Knollen oder Knollenteile der Art Solanum tuberosum L., welche zum Anpflanzen für die Erzeugung von Kartoffeln bestimmt sind.
(2) Konsumkartoffeln sind Knollen der Art Solanum tuberosum L., welche für andere Zwecke (z. B. als Speisekartoffeln, Stärkekartoffeln, Verwertungskartoffeln etc.) bestimmt sind.
(3) Schadorganismus im Sinne dieses Abschnittes ist Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiekerman et Kotthoff) Davis et al.
§ 8
Bestandsaufnahme
Die Landesregierung hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus an Pflanzen der Art Solanum tuberosum L., insbesondere an den Knollen, durchzuführen.
§ 9
Maßnahmen bei Verdacht
(1) Das Verbringen aller Partien oder Sendungen von Pflanzen oder Teilen von Pflanzen der Art Solanum tuberosum L., bei denen sichtbare Symptome der bakteriellen Ringfäule festgestellt wurden oder auf Grund einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus besteht, ist bis zur Abklärung des Verdachts verboten.
(2) Die Landesregierung kann das Verbringen solcher Partien oder Sendungen ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, daß keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus gegeben ist.
§ 10
Bekämpfung
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Behörde nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol zumindest folgendes zu verfügen:
(2) Wird die Behörde von einer Kontamination und einer Sicherheitszone in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterrichtet, so trifft sie gegebenenfalls die Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis c sinngemäß.
(3) Werden Knollen oder Pflanzen der Art Solanum tuberosum
L. für kontaminiert erklärt, so hat die Behörde dem jeweils Verfügungsberechtigten vorzuschreiben,
(4) Dem Verfügungsberechtigten ist der Anbau von Knollen oder Pflanzen, die nach Abs. 1 lit. b für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, zu untersagen und die Vernichtung oder, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, eine geeignete Verwendung oder Behandlung nach Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 93/85/ EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel unter amtlicher Überwachung aufzutragen.
(5) Unbeschadet der Maßnahmen nach den Abs. 3 und 4 hat die Behörde für die Sicherheitszone nach Abs. 1 lit. c das Maßnahmenpaket nach Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel vorzuschreiben.
Schlußbestimmung
§ 11
In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kundmachung der Landesregierung betreffend die Feststellung der anzeigepflichtigen Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, LGBl. Nr. 19/1949, außer Kraft.
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