Gesetz vom 12. November 1997, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 1966 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, wird wie folgt geändert:
"§ 115
(1) Einer Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft bedürfen außer in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen
Gemeinderatsbeschlüsse
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Gemeinderatsbeschluß
(3) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die auf Grund der nach Abs. 1 genehmigungspflichtigen Gemeinderatsbeschlüsse abgeschlossen wurden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des ihr zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlusses rechtswirksam."