Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/1994, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über die Aufnahme, die Konvertierung oder die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften oder Haftungen jeder Art; davon ausgenommen sind Darlehen oder Bürgschaften (Haftungen), die den Betrag von 2,000.000,-
Schilling nicht übersteigen, und die Aufnahme schwebender Schulden nach § 67 Abs. 2, die innerhalb des Haushaltsjahres rückzahlbar sind.
(2) Für Darlehen, die von einer Gebietskörperschaft oder von einem von einer Gebietskörperschaft verwalteten Fonds gewährt werden, ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht erforderlich."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.