Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Jänner 1998 über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Ausstellung von Mopedausweisen
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften Imst, Innsbruck-Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.