LGBL_TI_19980220_17•Tiroler Vergabegesetz 1998
LGBL_TI_19980220_17Tiroler Vergabegesetz 1998Gazette20.02.1998
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}Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Tirol (Tiroler Vergabegesetz 1998)
Der Landtag hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der nach § 5 anzuwendenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, für die Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber nach § 2 einschließlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
§ 2
Öffentliche Auftraggeber
(1) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Sind an einem Unternehmen nach Abs. 1 lit. f mehrere Gebietskörperschaften beteiligt, so gilt ein solches Unternehmen dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land Tirol an dem in öffentlicher Hand befindlichen Anteil zumindest die relative Mehrheit besitzt, wobei Beteiligungen von Gemeinden in Tirol und Gemeindeverbänden in Tirol dem Land Tirol zuzurechnen sind. Sind die Anteile des Landes Tirol (einschließlich jener der Gemeinden in Tirol und der Gemeindeverbände in Tirol) und anderer Gebietskörperschaften gleich hoch, so gilt das Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes, wenn es seinen Sitz in Tirol hat. Sind die Anteile des Landes Tirol (einschließlich jener der Gemeinden in Tirol und der Gemeindeverbände in Tirol) und jene des Bundes gleich hoch, so gilt das Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II zum Bundesvergabegesetz 1997, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II zum Bundesvergabegesetz 1997 vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Gesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieses Gesetzes zu mehr als 50 v. H. finanziert oder direkt gefördert werden.
§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht:
§ 4
Erweiterung des Geltungsbereiches
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß der 2. und der 3. Teil des Bundesvergabegesetzes 1997 sowie der 2. Teil dieses Gesetzes auf die Vergabe von Aufträgen durch die im § 2 genannten Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 5 bis 8 des Bundesvergabegesetzes 1997 festgelegten Schwellenwerte anzuwenden sind, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 ist die ÖNORM A-2050 "Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 für verbindlich zu erklären, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder gesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 oder den auf Grund des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erlassenen Verordnungen - widerspricht.
§ 5
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
(1) Auf die Vergabe von Aufträgen ist der 1. Teil des Bundesvergabegesetzes 1997 mit Ausnahme des 2., 3. und 4. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Vergabe von Aufträgen sind weiters der 2. und der 3. Teil des Bundesvergabegesetzes 1997 - mit Ausnahme der §§ 59 Abs. 3, 61 Abs. 3, 64 zweiter Satz, 65, 86, 97 Abs. 3 vierter Satz - mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Rechtsschutz
Nachprüfungseinrichtung
§ 6
Nachprüfungsbehörde
(1) Die Vergabe von Aufträgen nach diesem Gesetz durch die im § 2 genannten Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch das Landesvergabeamt.
(2) Das Landesvergabeamt hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Landesvergabeamt übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Bescheide des Landesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 7
Landesvergabeamt
(1) Das Landesvergabeamt ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten. Es besteht aus:
(2) Die Mitglieder des Landesvergabeamtes sind von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern des Landesvergabeamtes dürfen nur Personen bestellt werden, die
(4) Erstmalig bestellt werden dürfen überdies nur Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Vor der Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. c ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören.
(6) In gleicher Weise sind ein Stellvertreter des Vorsitzenden sowie für jedes weitere Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten, die weiteren Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und die Ersatzmitgliedschaft zum Landesvergabeamt erlöschen:
(2) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(3) Verliert ein Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Erlöschen der Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft auszusprechen.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach § 7 Abs. 2 aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Vollversammlung des Landesvergabeamtes besteht aus allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Landesvergabeamtes haben, sofern es sich nicht um Landesbedienstete handelt, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.
(3) Die Mitglieder des Landesvergabeamtes haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Vergütung für jede Sitzung, die entsprechend dem Zeitaufwand und der Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
§ 10
Befangenheit, Unvereinbarkeit
(1) Liegen wichtige Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Landesvergabeamtes in Zweifel zu ziehen, so hat sich das betroffene Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesvergabeamtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, solche Zweifel hervorzurufen, entscheidet die Vollversammlung des Landesvergabeamtes auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder von Amts wegen.
§ 11
Ablehnungsrecht der Parteien
Die Parteien können Mitglieder des Landesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende bzw., falls der Antrag ihn selbst betrifft, sein Stellvertreter.
§ 12
Geschäftsführung
(1) Das Landesvergabeamt ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder - mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedes bei Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. f und g und nach § 10 Abs. 2 - ordnungsgemäß eingeladen wurden und anwesend sind. Das Landesvergabeamt faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für das Landesvergabeamt zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen, den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung, die Aufnahme von Niederschriften und die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen zu enthalten.
§ 13
Geschäftsstelle
Das Landesvergabeamt hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
§ 14
Auskunftspflicht
(1) Die diesem Gesetz unterliegenden Auftraggeber haben dem Landesvergabeamt alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann das Landesvergabeamt, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.
Nachprüfungsverfahren
§ 15
Zuständigkeit des Landesvergabeamtes
(1) Das Landesvergabeamt hat auf Antrag ein Nachprüfungsverfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist das Landesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz und die hiezu erlassenen Verordnungen zuständig:
(3) Nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens ist das Landesvergabeamt zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu erlassenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Landesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen keine wirkliche Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
§ 16
Entscheidungsdokumentation
Die Entscheidungen des Landesvergabeamtes sind evident zu halten und in anonymisierter Form zur allgemeinen Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Landesvergabeamtes aufzulegen.
§ 17
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 ist ein Antrag nur zulässig, wenn er spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(5) Bis zur Zuschlagserteilung hat das Landesvergabeamt zunächst einen Schlichtungsversuch zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vorzunehmen. Ist der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben, so ist dies ausdrücklich in einer Niederschrift oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in einem Aktenvermerk festzuhalten.
§ 18
Einstweilige Verfügungen
(1) Das Landesvergabeamt hat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist abzusehen, wenn deren nachteiligen Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen würden. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Verfügung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonst geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für die diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach der Antragstellung oder mit der Entscheidung des Landesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(4) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann frühestens zugleich mit dem Nachprüfungsantrag beim Landesvergabeamt gestellt werden. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller die von ihm begehrte Verfügung, die Zeit, für die sie beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und den behaupteten Schaden genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.
(6) Einstweilige Verfügungen können vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, allein erlassen werden, wenn es im Interesse einer raschen Entscheidung notwendig ist.
§ 19
Nachprüfungsentscheidung vor Zuschlagserteilung
(1) Das Landesvergabeamt hat eine im Zuge des
Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 20
Nachprüfungsentscheidung nach Zuschlagserteilung
Nach erfolgtem Zuschlag hat das Landesvergabeamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
§ 21
Entscheidungsfristen, Mutwillensstrafen
(1) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.
(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) 1 v. H. des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 800.000,- Schilling.
Außerstaatliche Kontrolle
§ 22
Bescheinigungsverfahren
(1) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 besorgen, können ihre Vergabeverfahren und ihre Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 3. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften übereinstimmen.
(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor der Ausstellung einer Bescheinigung nach Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, daß etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und Vergabepraktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und daß der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten solcher Unregelmäßigkeiten verhindern.
(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung nach Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:
"Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und Vergabepraktiken am ......... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den österreichischen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes übereinstimmen."
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die ÖNORMEN 45 503 "Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor" vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.
(5) Die Akkreditierung von Attestoren oder Bescheinigungsstellen obliegt der Landesregierung. Für das Akkreditierungsverfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
§ 23
Außerstaatliche Schlichtung
(1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 3. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 anzuwenden sind, hat oder hatte und der behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Europäischen Kommission schriftlich bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat für die umgehende Weiterleitung des Antrages sowie sonstiger Berichte oder Mitteilungen an die Europäische Kommission über den zuständigen Bundesminister zu sorgen.
(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Europäischen Kommission bekanntzugeben, ob sie den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Europäische Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.
(3) Ist bereits in bezug auf den im Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Nachprüfungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Europäischen Kommission zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen drei Tagen mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren vor der Europäischen Kommission hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Nachprüfungsverfahren nach diesem Gesetz. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren vor der Europäischen Kommission beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeiten erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluß ist der Europäischen Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und der Grundsätze dieses Gesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken. Sie haben weiters der Europäischen Kommission über ihre Schlußfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.
(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren vor der Europäischen Kommission erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag die Landesregierung zu entscheiden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens und die Gestaltung des Schriftverkehrs mit der Europäischen Kommission zu erlassen.
§ 24
Kontrolle durch die Europäische Kommission
(1) Wird ein diesem Gesetz unterliegender Auftraggeber von der Europäischen Kommission aufgefordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so hat der betroffene Auftraggeber den Bundesorganen bei deren Vorgehen nach § 119 des Bundesvergabegesetzes 1997 die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber hat die Landesregierung unverzüglich vom Einschreiten der Europäischen Kommission in Kenntnis zu setzen.
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 25
Schadenersatzpflicht und Rücktrittsrecht
des Auftraggebers
(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten.
(2) Kein Anspruch besteht, wenn nach § 15 Abs. 3 zweiter Satz festgestellt worden ist, daß der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen keine wirkliche Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Personen haften mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.
(4) Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(6) Ansprüche nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 sind durch Klage bei Gericht geltend zu machen. Zur Entscheidung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(7) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 20 erfolgt ist. Unbeschadet des Abs. 8 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Landesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.
(8) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Landesvergabeamtes abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach dem Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 26
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz oder in einer hiezu erlassenen Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 27
Zurverfügungstellung von Daten
Die Auftraggeber sind, soweit dies auf Grund der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, verpflichtet, die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 28
Strafbestimmungen
Wer als Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d bis f und Abs. 3 seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten nach den §§ 24 und 27 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling zu bestrafen.
§ 29
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergabegesetz, LGBl. Nr. 87/1994, außer Kraft. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind in materiellrechtlicher Hinsicht nach dem Tiroler Vergabegesetz, LGBl. Nr. 87/1994, zu Ende zu führen.
(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Landesvergabeamtes nach der Kundmachung dieses Gesetzes so rechtzeitig zu bestellen, daß sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen können.